Die kurze Antwort: Wenn jemand anderes den Unfall verursacht hat, zahlt dessen Haftpflichtversicherung Ihren Gutachter. Sie zahlen nichts. Das regelt § 249 BGB, und daran ändert keine Versicherung etwas.
Aber je nach Unfallart gibt es Unterschiede. Haftpflichtschaden, Kaskoschaden, Bagatelle. Wer in welchem Fall die Gutachterkosten trägt, steht hier.
Klassischer Fall: Auffahrunfall auf der A3 bei Regensburg, der andere ist schuld. Die gegnerische Versicherung muss den gesamten Schaden ersetzen. Dazu gehören auch die Kosten für Ihren Sachverständigen.
Das Sachverständigenhonorar ist Teil des Schadensersatzes nach § 249 BGB. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt das Honorar direkt. Sie als Geschädigter strecken nichts vor und tragen kein Kostenrisiko.
Dabei gilt die freie Gutachterwahl. Sie entscheiden, welchen Sachverständigen Sie beauftragen. Nicht die HUK-Coburg, nicht die Allianz, nicht irgendein Sachbearbeiter. Dieses Recht ist eindeutig und durch die Rechtsprechung bestätigt.
Einzige Voraussetzung: Der Schaden muss über der Bagatellschadensgrenze von 750 EUR liegen. Darunter akzeptieren Versicherungen in der Regel nur einen Kostenvoranschlag. Dazu gleich mehr.
Kaskoschaden bedeutet: Sie haben den Unfall selbst verursacht, oder es handelt sich um Hagel, Vandalismus, Wildschaden. Hier gibt es keinen Gegner, der zahlen muss.
Die Kaskoversicherung erstattet die Gutachterkosten je nach Vertrag teilweise oder ganz. Das hängt vom Tarif ab. Manche Verträge schließen das Sachverständigenhonorar ein, andere nicht. Vor der Beauftragung lohnt ein kurzer Blick in die Versicherungsbedingungen.
Letzte Woche hatte ein Kunde aus Schwandorf einen Wildschaden auf der A93. Kaskoversicherung vorhanden, aber kein Gutachter vorgesehen im Vertrag. Er hat trotzdem ein Vollgutachten beauftragen lassen. 180 EUR mehr als der Kostenvoranschlag, dafür aber 1.200 EUR höhere Erstattung, weil verdeckte Schäden am Unterboden dokumentiert waren. Hat sich gerechnet.
Vier Situationen, in denen die Kosten bei Ihnen landen:
Der Schaden liegt unter 750 EUR (Bagatellschadensgrenze). Hier reicht ein Kostenvoranschlag. Der kostet zwischen 80 und 150 EUR, und bei einem Haftpflichtschaden zahlt auch den die Gegenseite.
Sie haben den Unfall selbst verschuldet und Ihre Kaskoversicherung deckt keine Gutachterkosten ab.
Die Schuldfrage ist strittig, und Sie wollen ein Gutachten als Beweismittel. Wenn sich die Schuldfrage später zu Ihren Gunsten klärt, bekommen Sie die Kosten erstattet.
Sie lassen ein Gutachten erstellen, obwohl die Versicherung nur einen Kostenvoranschlag verlangt. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Ab 750 EUR Schadenshöhe empfehlen wir fast immer ein Vollgutachten, weil die Versicherung beim Kostenvoranschlag regelmäßig kürzt.
Das passiert öfter als man denkt. Besonders gerne kürzen Versicherungen die Gutachterkosten mit dem Argument, das Honorar sei "überhöht". Dafür gibt es die BVSK-Honorarbefragung. Sie gilt als Maßstab für angemessene Sachverständigenhonorare.
Liegt Ihr Gutachterhonorar innerhalb des BVSK-Korridors, hat die Versicherung kaum eine Grundlage für eine Kürzung. Die Gerichte bestätigen das regelmäßig.
Konkretes Vorgehen, wenn die Versicherung kürzt: Zuerst schriftlich widersprechen mit Verweis auf § 249 BGB und die BVSK-Befragung. Die meisten Versicherungen lenken danach ein. Falls nicht, hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Den dürfen Sie bei einem Haftpflichtschaden ebenfalls auf Kosten der Gegenseite einschalten.
Bei uns in Regensburg erleben wir das häufig mit bestimmten Versicherern. Ein Kunde aus Kelheim hatte letzten Monat einen Unfall auf der B16. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte 230 EUR vom Sachverständigenhonorar abziehen. Nach unserem Widerspruch haben sie den vollen Betrag überwiesen. Drei Wochen Verzögerung, aber am Ende die korrekte Schadensregulierung.
Viele Versicherungen bieten an, "kostenlos" einen eigenen Gutachter vorbeizuschicken. Das klingt bequem. Aber dieser Versicherungsgutachter arbeitet für die Versicherung, nicht für Sie.
Der Unterschied zeigt sich im Ergebnis. Ein unabhängiger Gutachter dokumentiert alle Schäden, auch verdeckte. Er berechnet die Reparaturkosten auf Basis der tatsächlichen Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt. Er berücksichtigt Wertminderung und Nutzungsausfall.
Der Versicherungsgutachter tendiert dazu, Schäden niedriger zu bewerten. Nicht aus Böswilligkeit, sondern weil sein Auftraggeber die Versicherung ist. Wer ihn bezahlt, bestimmt die Richtung.
Auf der A93 Richtung Oberpfalz hatten wir vergangenen Herbst einen Vergleichsfall. Der Versicherungsgutachter kam auf 3.100 EUR Reparaturkosten. Unser Gutachten ergab 4.700 EUR, weil Schäden am Längsträger und an der Radaufhängung fehlten. 1.600 EUR Differenz. Dazu kam noch die merkantile Wertminderung von 650 EUR, die der Versicherungsgutachter gar nicht erst berechnet hatte.
Unser Rat: Nehmen Sie immer einen unabhängigen Sachverständigen. Bei einem Haftpflichtschaden kostet Sie das keinen Cent, weil die Gegenseite zahlt.
Ob Sie ein Vollgutachten brauchen oder ein Kostenvoranschlag reicht, hängt von der Schadenshöhe ab.
Unter 750 EUR: Ein Kostenvoranschlag genügt. Er listet die voraussichtlichen Reparaturkosten auf. Mehr nicht. Die gegnerische Versicherung zahlt ihn bei Haftpflichtschäden trotzdem.
Über 750 EUR: Ein Vollgutachten lohnt sich fast immer. Es dokumentiert nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Wiederbeschaffungswert, Wertminderung und Nutzungsausfall. Diese Positionen zusammen bringen oft 500 bis 2.000 EUR zusätzlich. Das Sachverständigenhonorar für ein Vollgutachten zahlt die gegnerische Versicherung.
Rufen Sie zuerst bei einem unabhängigen Gutachter an, bevor Sie mit der Versicherung sprechen. In zwei Minuten am Telefon können wir einschätzen, ob ein Vollgutachten sinnvoll ist oder ein Kostenvoranschlag reicht. Und ob die Kosten bei Ihnen oder bei der Gegenseite landen.
Alterna KFZ Sachverständige Regensburg. Erreichbar unter 0151 6547 2223, auch per WhatsApp. Wir sind innerhalb von 90 Minuten vor Ort, egal ob in Regensburg, Kelheim, Schwandorf, Cham oder Nürnberg.