Die Werkstatt ruft an und sagt: Totalschaden. Für die meisten Autofahrer bricht in dem Moment eine Welt zusammen. Und dann meldet sich die gegnerische Versicherung mit einem Angebot, das sich wie ein schlechter Witz anfühlt. Was jetzt zählt: nicht vorschnell unterschreiben.
Ein Totalschaden heißt nicht automatisch, dass Ihr Fahrzeug ein Wrack ist. Oft sieht es von außen gar nicht so schlimm aus. Entscheidend ist das Verhältnis von Reparaturkosten zum Fahrzeugwert.
Die Versicherung spricht von einem Totalschaden, wenn die Reparatur teurer wäre als das Auto vor dem Unfall wert war. Dieser Wert vor dem Unfall heißt Wiederbeschaffungswert. Also der Betrag, den Sie für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt bezahlen müssten.
Zwei Begriffe, die ständig verwechselt werden.
Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug lässt sich nicht mehr reparieren. Rahmen verzogen, Karosserie irreparabel beschädigt. Kommt bei schweren Unfällen vor, etwa bei Frontalzusammenstößen auf der A3 oder A93. In der Praxis sehen wir das bei etwa 15 % aller Totalschäden.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Reparatur wäre technisch möglich, aber zu teuer im Verhältnis zum Fahrzeugwert. Das ist der Normalfall. Ihr Auto könnte repariert werden, aber die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Genau hier wird es spannend.
Viele Geschädigte wissen nicht, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden kein automatisches Reparaturverbot bedeutet. Die 130%-Grenze gibt Ihnen Spielraum.
§ 249 BGB erlaubt die Reparatur, solange die Kosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Ein Beispiel: Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 Euro. Dann dürfen die Reparaturkosten bis zu 10.400 Euro betragen, und die Versicherung muss zahlen.
Bedingung: Sie müssen das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und es anschließend mindestens sechs Monate weiterfahren. Ein unabhängiger Gutachter dokumentiert die Schadenshöhe und bestätigt, ob die Reparatur innerhalb der 130%-Grenze liegt.
Wir hatten letzte Woche einen Kunden aus Lappersdorf. BMW 3er, Seitenschaden nach einem Spurwechselunfall auf der A93 Richtung Schwandorf. Die HUK-Coburg wollte auf Totalschadenbasis abrechnen. Unser Gutachten zeigte: Reparaturkosten 9.200 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.800 Euro. Liegt bei 118 %, also innerhalb der 130%-Regelung. Der Kunde konnte sein Auto behalten und reparieren lassen.
Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis berechnet die Haftpflichtversicherung so: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Auto noch wert ist, etwa als Ersatzteilspender oder für den Export.
Die Schadenshöhe steckt im Detail. Ein Rechenbeispiel:
Klingt fair? Oft nicht. Denn die Versicherung setzt den Wiederbeschaffungswert gerne zu niedrig und den Restwert zu hoch an. Bei der Fahrzeugbewertung gibt es Spielräume, und die nutzt jede Versicherung aus.
Neben der Totalschadenabrechnung stehen Ihnen weitere Ansprüche zu: Nutzungsausfall für jeden Tag ohne fahrbaren Untersatz, die merkantile Wertminderung (auch wenn sie beim Totalschaden seltener greift) und die Gutachterkosten.
Aus unserer Praxis in Regensburg und der Oberpfalz kennen wir vier Fehler, die Geschädigte tausende Euro kosten.
Erstens: Den Versicherungsgutachter akzeptieren. Die Allianz oder HUK-Coburg schicken einen eigenen Sachverständigen. Der bewertet den Wiederbeschaffungswert systematisch niedrig und den Restwert hoch. Differenz zu einem unabhängigen Gutachter: oft 1.500 bis 3.000 Euro.
Zweitens: Restwertangebote aus dem Internet annehmen. Versicherungen holen über Online-Börsen Restwertgebote ein, die unrealistisch hoch sind. Ein Händler aus Rumänien bietet 5.000 Euro für Ihren Unfallwagen? In der Praxis holt das niemand ab. Trotzdem rechnet die Versicherung mit diesem Betrag.
Drittens: Zu schnell verkaufen. Wer sein Fahrzeug vor dem Gutachten verkauft oder verschrottet, verliert Beweismaterial. Erst das Gutachten, dann entscheiden.
Viertens: Die 130%-Regelung nicht prüfen. Viele Geschädigte nehmen den Totalschaden hin, obwohl eine Reparatur innerhalb der 130%-Grenze möglich wäre. Den Unterschied erkennt nur ein Sachverständiger mit einer sauberen Kalkulation der Reparaturkosten.
Letzte Woche kam ein Kunde zu uns nach Regensburg, dessen Versicherung einen Wiederbeschaffungswert von 6.200 Euro angesetzt hatte. Der Wagen, ein VW Golf VII mit 85.000 Kilometern, war laut Marktanalyse 8.400 Euro wert. Differenz: 2.200 Euro. Solche Abweichungen sehen wir bei mindestens jedem dritten Totalschaden in Niederbayern und der Oberpfalz.
Unser Rat: Lassen Sie den Wiederbeschaffungswert immer von einem unabhängigen Gutachter bestimmen. Die Fahrzeugbewertung der Versicherung basiert auf deren Datenbank, und die rechnet zu Ihren Ungunsten. Ein neutrales Gutachten orientiert sich am regionalen Markt, also an dem, was vergleichbare Fahrzeuge bei Händlern in Regensburg, Kelheim oder Schwandorf tatsächlich kosten.
Rufen Sie uns an, bevor Sie mit der Versicherung sprechen. Dauert zwei Minuten, und wir sagen Ihnen, ob sich ein Gutachten lohnt und ob die 130%-Regelung bei Ihnen greift. Die Begutachtung vor Ort geht schnell, auch in Deggendorf, Cham oder Nürnberg.
Alterna KFZ Sachverständige, 0151 6547 2223. Auch per WhatsApp.